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Mehr Indizierung von Computerspielen
Positionspapier von Kerstin Griese, Mitglied des Deutschen Bundestages und Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren Frauen und Jugend (gekürzte Fassung): Nach dem Amoklauf des 18jährigen in einer Schule in Emsdetten ist erneut eine Debatte über Computerspiele entbrannt, wie wir sie bereits nach dem Amoklauf in einer Erfurter Schule im Jahr 2002 geführt haben. […] Deutschland hat innerhalb der EU die strengsten Gesetze. Es scheint so, dass nicht die Jugendschutz-Gesetzeslage problematisch ist, sondern dass wir ein Vollzugsproblem haben. Auch aktuell hat sich wieder gezeigt, dass der Verkauf von nicht für die Altersstufe freigegebenen Medien an Jugendliche möglich ist. Deshalb muss evaluiert werden, warum häufig Spiele entgegen der Alterskennzeichnung verkauft werden, wie dies besser zu kontrollieren und effektiver zu bestrafen ist. […] Eine Gesetzesverschärfung in Richtung der sehr einfachen Forderung "Verbot von Killerspielen" hätte das Problem, dass ein Verbot einer Zensur nahe kommt, die wiederum verboten ist (Art. 5 GG). Es wird immer wieder argumentiert, dass unter dem Aspekt Jugendschutz kein "Erwachsenenschutz" eingeführt werden dürfe. […] Gesetzliche Grundlagen Der Jugendmedienschutz ist in Deutschland dreistufig geregelt. Relevant ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG) für Trägermedien (Offline-Medien wie z.B. Bücher, Videofilme, Computerspiele auf CDs), der Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) für Telemedien (z.B. Spiele, die online im Internet zu finden sind) und das Strafgesetzbuch (StGB) für Träger- und Telemedien. 1. Stufe: Altersbeschränkung → JuSchG / JMStV Alle Medien müssen im System der staatlich überwachten Selbstkontrolle eine Alterskennzeichnung erhalten. Kindern und Jugendlichen dürfen nur die Angebote zugänglich gemacht werden, die für ihre Altersstufe freigegeben sind ("Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab 6 Jahren", "Freigegeben ab 12 Jahren", "Freigegeben ab 16 Jahren", "Keine Jugendfreigabe"). Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) führt das Prüfverfahren zur Altersfreigabe, an dem auch die Obersten Landesjugendbehörden mitwirken, durch. 2. Stufe: Indizierung → JuSchG / JMStV Jugendgefährdende Träger- und Telemedien werden durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert und dürfen Kindern oder Jugendlichen damit weder verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Es gilt ein Werbeverbot und der Versandhandel ist nur eingeschränkt erlaubt. Durch die Indizierung wird der Zugang für Erwachsene zwar erschwert (Stichwort "unter der Ladentheke"), er ist aber möglich, denn diese Medien sind nicht verboten. Wegen des Zensurverbots können Medien erst dann indiziert werden, wenn sie bereits auf dem Markt sind. 3. Stufe: Verbot von Gewaltdarstellungen → § 131 StGB Medien, die "grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen" enthalten, sind verboten, wenn sie Gewalt verherrlichen, verharmlosen oder die Menschenwürde verletzen. Seit der letzten Gesetzesänderung gilt dies auch im Hinblick auf "menschenähnliche Wesen". Über die Indizierungsfolgen (s. Stufe 2) hinaus gilt ein Verbreitungs- und Herstellungsverbot. Zuständig hierfür sowie für eine mögliche Beschlagnahme, die z.B. Händler, von denen die Spiele eingezogen (und vernichtet werden), betrifft, sind die Gerichte. Aber: jemand, der dieses Medium besitzt, darf dieses weiterhin besitzen und für sich alleine nutzen, denn ein Besitzverbot besteht nur bei Kinderpornographie. System der Selbstkontrolle Die Bundesregierung stellte im August 2006 als Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP (16/2361) fest, dass sie das Modell der regulierten Selbstkotrolle für angemessen hält. Die Vielzahl an aktuellen Berichten und die Kritik an dem System der staatlich überwachten Selbstkontrolle legt uns aber nahe zu prüfen, ob das System funktioniert. […] Mehr Indizierung notwendig Alterskennzeichnungen "ab 18 Jahren" scheinen für Kinder und Jugendliche wie eine Art "Gütesiegel" zu wirken und führen erst dazu, dass sie das betreffende Spiel spielen wollen. Was verboten ist, ist besonders attraktiv. Das ist ein Argument gegen Verbotspolitik. Die Indizierungsfolgen scheinen aber (lt. Prof. Christian Pfeiffer) im Jugendschutz positiv zu wirken. Eine stärkere bzw. häufigere Indizierung hieße auch, dass aufgrund des Werbeverbots der Handel mit diesen Spielen wirtschaftlich unattraktiver wird. Wenn schon inhaltliche Überzeugung nicht wirkt, helfen vielleicht ökonomische Folgen, die Produktion von brutalen Spielen unattraktiver zu machen. Verhältnis USK – BPjM Nach dem Jugendschutzgesetz 2002 kann die BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien) keine Medien indizieren, die bereits durch die USK altersklassifiziert sind. Das wurde 2002 im Bund-Länder-Eckpunktepapier auf der Ebene Bundeskanzler – Ministerpräsidenten vereinbart. Einige Wissenschaftler kritisieren das. Diese Kritik teile ich, denn mit diesem Modell sind der BPjM die Hände gebunden, tätig zu werden. Wir sollten überprüfen, ob wir dies als negativen Zuständigkeitsverlust der BPjM bewerten und die BPjM als "Oberste Entscheidungsbehörde" sehen wollen. Dabei ist die Kompetenz der Länder für Telemedien zu beachten. EU-Ratspräsidentschaft Wir brauchen mehr internationale und EU-weit abgestimmte Standards sowie ein abgestimmtes Vorgehen gegen Gewaltspiele. Dazu ist ein internationaler und EU-weiter Dialog mit den Herstellern von Video- und Computerspielen sowie Internet- Providern notwendig. Der nach dem Amoklauf von Erfurt einberufene "Runde Tisch" hat gezeigt, dass ein solcher Dialog in Deutschland erfolgreich initiiert werden konnte, durch den die Industrie zu Zugeständnissen bewegt werden konnte. Es ist zweifelhaft, ob ein im Internet veröffentlichter "EU-Index verbotener Spiele" aufgrund der Werbewirkung sinnvoll ist (Vorschlag des EU-Kommissars Franco Frattini). Medienkompetenz / Gewaltspiele Im Vordergrund unserer Bemühungen zur Umsetzung eines wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutzes sollte die Förderung und Stärkung von Medienkompetenz in Kindergarten, Schule und Jugendarbeit stehen. Denn bei allen bestehenden Problemen mit so genannten "Killerspielen" und dem Wunsch, diese einzudämmen, dürfen wir nicht vergessen, dass für einen modernen Kinder- und Jugendschutz die Medienerziehung sowie Medienverantwortung sehr bedeutsam ist. Die vielen sehr guten Möglichkeiten der Nutzung von Computern und Spielen müssen unterstützt werden. Dabei darf nicht unterschätzt werden, dass in den hier problematisierten Computerspielen häufig einfache Rollenmuster (starke Helden, autoritäres Durchsetzen, Gewalt als legitimes Mittel, Frauen als Objekte etc.) propagiert werden. Auch deshalb sind alle pädagogischen Alltagsbereiche gefragt, die andere Problemlösungskompetenzen vermitteln. Darüber hinaus ist eine ehrliche Diskussion über die Situation in den Schulen nötig, z.B. hat Deutschland eine äußerst geringe Ausstattung mit SchulpsychologInnen. Angesichts der aktuellen Fälle muss man sich auch immer wieder fragen, wie Eltern, Nachbarschaft, MitschülerInnen, LehrerInnen reagieren bzw. nicht reagieren, wenn Kinder und Jugendliche oft tagelang in die Parallelwelt der Computerspiele abtauchen. Prof. Wilhelm Heitmeyer hat in anderem Zusammenhang immer wieder – zu Recht – eine "Kultur der Anerkennung" von Jugendlichen gefordert.
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