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Rechtliche Grundlagen
Am 1. April 2003 sind gleichzeitig die neuen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz in Kraft getreten: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).
Jugendschutz am Zigarettenautomaten: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Die wichtigsten Regelungen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz an Automaten finden sich in den § 10 und § 28 des Jugendschutzgesetzes. § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (2) * In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sicher gestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
* = § 10 Absatz 2 trat am 1. September 2007 in Kraft; die Heraufsetzung des Abgabealters von 16 auf 18 Jahre tritt für Zigarettenautomaten nach dem Ablauf der Übergangsfrist zum 1. Januar 2009 in Kraft. Bis dahin müssen die Automaten so umgerüstet sein, dass der Altersnachweis per Chipkarte nicht auf das Alter von 16 Jahren oder älter prüft, sondern auf Volljährigkeit. Die Ahndung von Verstößen gegen diese Neuregelungen werden in § 28 JuSchG festgelegt: § 28 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig ... 1.2 entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet. 1.3 entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet ...
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Jugendschutz in den Medien: Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der gesetzliche Kinder- und Jugendschutz in den Medien ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) festgehalten. Wichtig sind vor allem die §§ 4, 5, 9 und 11.
Der Gesetzgeber verbietet das zur Verfügungstellen verschiedener, vor allem pornografischer, indizierter und offensichtlich schwer jugendgefährdender Inhalte, wobei er zwischen unzulässigen (§ 4) und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§ 5) unterscheidet.
Ausnahmen: Der Anbieter beachtet eine Zeitgrenze (§ 5 Abs.3 Nr.1 JMStV) oder setzt technische Mittel ein (§ 5 Abs.3 Nr.2), um nur Erwachsenen einen Zugriff zu ermöglichen. Ausdrücklich vorgesehen als technische Mittel: für den Rundfunk eine Vorsperre (§ 9 Abs.2) und für Telemedien ein Jugendschutzprogramm (§11). Weitere technische Mittel sind vorstellbar, so zum Beispiel die Einrichtung geschlossener Benutzergruppen in Telemedien (§ 4 Abs.2 Satz 2) mittels sog. Altersverifikationssysteme (AVS). Quelle: Jugendschutzrichtlinien (JuSchRiL).
Welche Anforderungen für geschlossene Benutzergruppen gelten, hat die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Juni 2003 auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in einem Eckpunkte-Papier formuliert. Demnach ist der Zugangsschutz durch zwei Schritte sicher zu stellen: erstens durch eine Volljährigkeitsprüfung, die über persönlichen Kontakt erfolgen muss; zweitens durch Authentifizierung beim einzelnen Bestellvorgang.
Die GeldKarte wurde in diesem Zusammenhang bereits positiv bewertet. Eine Übersicht der bislang positiv bewerteten Verfahren finden Sie auf der Website der KJM.
§ 4 Unzulässige Angebote (2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
- in sonstiger Weise pornografisch sind,
- [...]
- offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn vonseiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. [...]
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
- durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
- die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
§ 9 Ausnahmeregelungen (2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.
§ 11 Jugendschutzprogramme (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs.3 Nr.1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
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